Diese Weiterbildung vermittelt Ihnen fundiertes Wissen über Prokura. Sie lernen, welche Rechte und Pflichten mit der Prokura verbunden sind und wie Haftungsrisiken minimiert werden können.
Startdatum
20.04.2026
Ort | Format
Westerham bei München | Präsenz
Unterrichtstage
Mo.
800 €
Plätze verfügbar
Startdatum
26.10.2026
Ort | Format
Westerham bei München | Präsenz
Unterrichtstage
Mo.
800 €
Plätze verfügbar
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Bei dieser Weiterbildung in Westerham haben Sie die Möglichkeit, optional ein Zimmer im Seminarhotel zu reservieren. Im Buchungsprozess können Sie angeben, ob Sie während der Weiterbildung im Haus übernachten möchten oder nicht. Für die Übernachtung fallen zusätzliche Kosten an, die separat berechnet und direkt vor Ort im Seminarhotel bezahlt werden können.
So entscheiden Sie selbst, ob Sie die Weiterbildung mit einem entspannten Aufenthalt in Westerham verbinden möchten, um von dem komfortablen Lernumfeld in dem mehrfach ausgezeichneten Seminarhotel Westerham - die Akademie zu profitieren!
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Diese Vorteile erwarten Sie bei einer Übernachtung in Westerham:
Die Prokura ist die umfassendste handelsrechtliche Vollmacht (§§ 48 ff. HGB). Sie berechtigt den Prokuristen, fast alle Geschäfte im Namen des Unternehmens vorzunehmen. Ihr Umfang ist gesetzlich festgelegt, was den Geschäftsverkehr sicherer und effizienter macht.
Nur ein Kaufmann oder dessen gesetzlicher Vertreter kann eine Prokura wirksam erteilen – ausdrücklich, nicht stillschweigend. Sie gilt ab Erteilung, sollte aber umgehend im Handelsregister eingetragen werden (§ 48 HGB).
Ein Prokurist darf alle gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte tätigen, die ein Handelsgewerbe betreffen – etwa Verträge abschließen, Personal einstellen oder Prozesse führen. Nur Grundstücksgeschäfte und besonders persönliche Handlungen sind ausgeschlossen (§ 49 HGB).
Es gibt Einzelprokura, Gesamtprokura und Niederlassungsprokura. Bei der Gesamtprokura vertreten mehrere Personen gemeinsam, bei der Niederlassungsprokura gilt die Vollmacht nur für eine bestimmte Zweigniederlassung (§ 48 Abs. 2 HGB).
Die Prokura endet durch Widerruf, Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Prokuristen sowie bei Aufgabe des Unternehmens. Der Widerruf kann formlos erfolgen, muss aber eindeutig erklärt und im Handelsregister gelöscht werden (§ 52 HGB).
Missbraucht ein Prokurist seine Vertretungsmacht wissentlich oder grob fahrlässig zum Nachteil des Unternehmens, haftet er persönlich. Auch bei Überschreitung interner Absprachen kann er im Innenverhältnis schadensersatzpflichtig werden (§ 15 HGB).
Prokuristen müssen ihre Unterschrift mit dem Zusatz „ppa.“ versehen – z. B. „ppa. Max Mustermann“. Damit wird die Prokura gegenüber Dritten eindeutig kenntlich gemacht (§ 51 HGB).