Drei Frauen im modernen Büro im Austausch über ein Projekt
US-(Re-)Exportkontrolle in der Praxis

Setzen Sie die Regularien des US-(Re-)Exportkontrollrechts sicher und effizient in Ihrem Unternehmen um

Praktische Wissensvermittlung
Top-Trainer/-innen aus der Praxis
Branchenspezifische Expertise

Weiterbildung: US-(Re-)Exportkontrolle in der Praxis

Erhalten Sie fundiertes Wissen zur US-(Re-)Exportkontrolle und deren Auswirkungen auf Ihr Unternehmen. Lernen Sie n der Weiterbildung, wie Sie US-Vorschriften korrekt anwenden, Risiken minimieren und rechtskonforme Prozesse für internationale Lieferketten gestalten.

Unsere Weiterbildungsangebote für Sie:

Startdatum

22.04.2027

Ort | Format

VC | Live Online

Unterrichtstage

490 €

Plätze verfügbar

Startdatum

07.10.2027

Ort | Format

VC | Live Online

Unterrichtstage

490 €

Plätze verfügbar

Nutzen

Die rechtssichere Implementierung der extraterritorial geltenden Exportkontrollbestimmungen der USA ist essentiell für Ihr Unternehmen – um Risiken zu minimieren, Sanktionen zu vermeiden und ein langfristig verlässlicher Partner für Ihre Kunden sein zu können. In diesem Kurs lernen Sie die zentralen Bestimmungen der ITAR (International Traffic in Arms Regulations), der EAR (Export Administration Regulations) sowie der Sanktionen des OFAC (Office of Foreign Assets Control) kennen und üben anhand von Praxisbeispielen deren Umsetzung in Ihrem Unternehmen.

Zielgruppe

US-Recht, aber auch für erfahrene Exportkontrolleur/-innen, welche Ihr Wissen auffrischen möchten, geeignet. Erfahrung im Bereich der deutschen und europäischen Exportkontrolle bzw. Kenntnis von Grundkonzepten der Exportkontrolle ist von Vorteil.

Veranstaltungsinhalte

Dieses Seminar vermittelt das zielführende Arbeiten mit den geltenden US-(Re-)Exportkontrollregularien (ITAR, EAR und OFAC) und beinhaltet vor allem folgende Aspekte:

  • Schaffung des Verständnisses, weshalb und in welchen Fällen das US-(Re-)Exportkontrollrecht auch für deutsche Unternehmen anwendbar ist
  • Kennenlernen der relevanten Regularien im US-Recht (ITAR, EAR, OFAC-Regularien)
  • Erlangen von Kenntnissen der Regelungen, die besonders für Nicht-US-Unternehmen relevant sind (z.B. de minimis, foreign direct product rule, deemed (re-)export, etc.
  • Arbeiten mit den US-Güter und -Sanktionslisten
  • Vertiefung der Anwendung und des Arbeitens den Exportkontrollregularien, auch anhand von Praxisbeispielen

Trainer/-innen

Alexandra Müller

Häufig gestellte Fragen

Ja. US-Exportkontrollrecht kann auch deutsche Unternehmen betreffen, die weder in die USA exportieren noch eine US-Niederlassung haben. Nach den Export Administration Regulations (EAR) können beispielsweise Güter mit US-Ursprung oder bestimmte außerhalb der USA hergestellte Produkte erfasst sein. Entscheidend ist der konkrete Bezug zu den US-Vorschriften – nicht allein der Unternehmenssitz oder das Lieferziel. Ein fehlender Export in die USA schließt die Anwendbarkeit daher nicht aus.

Absolut. Wird ein Gut, das den EAR unterliegt, beispielsweise von Deutschland nach Frankreich geliefert, kann dies ein Reexport sein. Innerhalb Deutschlands kann ein Wechsel des Endverwenders oder der Endverwendung als sogenannter „Transfer (in-country)“ relevant werden. Eine Lieferung innerhalb der EU oder Deutschlands ist deshalb nicht automatisch von US-Exportkontrollvorschriften ausgenommen. Ob Beschränkungen bestehen, muss für den jeweiligen Vorgang geprüft werden.

Ein in Deutschland hergestelltes Produkt kann unter die EAR fallen, wenn es bestimmte kontrollierte US-Inhalte enthält oder die Voraussetzungen einer Foreign Direct Product Rule (FDPR) erfüllt. Die De-minimis-Regelungen betreffen insbesondere den maßgeblichen Anteil kontrollierter US-Inhalte. Die FDPR können bestimmte außerhalb der USA hergestellte Produkte aufgrund ihrer Herstellung mithilfe bestimmter US-Technologie oder US-Software erfassen – auch ohne eingebaute US-Komponenten. Welche Regel greift, hängt vom Produkt und den jeweiligen Voraussetzungen ab.

Zunächst ist zu klären, ob die Ware, Software oder Technologie überhaupt den EAR unterliegt. Anschließend werden die Güterklassifizierung sowie Bestimmungsland, Endverwender und Endverwendung geprüft. Daraus ergibt sich, ob Beschränkungen oder Genehmigungspflichten bestehen und gegebenenfalls eine Genehmigungsausnahme genutzt werden kann. Wichtig: Dass ein Gut den EAR unterliegt, bedeutet noch nicht automatisch, dass für jeden Geschäftsvorgang eine US-Genehmigung erforderlich ist.

Nach den EAR bezeichnet ein Reexport insbesondere die Lieferung oder Übermittlung eines den EAR unterliegenden Gutes von einem Land außerhalb der USA in ein anderes Land außerhalb der USA. Ein Beispiel ist die Weiterlieferung eines US-Ursprungsprodukts von Deutschland in die Schweiz. Dabei können nicht nur Waren, sondern auch Software und Technologie betroffen sein. Eine Rücklieferung in die USA ist damit nicht gemeint.

Ja. Auch ohne Warenlieferung kann die Freigabe von Technologie oder Quellcode, die den EAR unterliegen, als „deemed reexport“ gelten. Das kann außerhalb der USA bei der Weitergabe an eine Person relevant werden, deren maßgebliche Staatsangehörigkeit oder dauerhafte Aufenthaltsberechtigung einem anderen Land zuzuordnen ist. Nicht jede internationale Zusammenarbeit ist automatisch genehmigungspflichtig: Entscheidend sind die Technologie, die beteiligte Person und die einschlägigen Regeln und Ausnahmen.

Eine Export Control Classification Number (ECCN) bezeichnet eine Position der US-Güterliste Commerce Control List. EAR99 ist dagegen die Bezeichnung für Güter, die den EAR unterliegen, aber keiner dort aufgeführten ECCN zugeordnet sind. EAR99 bedeutet nicht automatisch genehmigungsfrei: Auch bei diesen Gütern können Beschränkungen aufgrund des Bestimmungslandes, des Endverwenders oder der Endverwendung bestehen. Die Klassifizierung allein reicht daher nicht aus, um einen Geschäftsvorgang freizugeben.

Ansprechpartner/-innen

Beratung zur Weiterbildung

Silvia Schwaiger

Bildungsmanagerin München

Beratung für Unternehmen

Gerhard Eder

Firmenkundenberater