Setzen Sie die Regularien des US-(Re-)Exportkontrollrechts sicher und effizient in Ihrem Unternehmen um
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Startdatum
22.04.2027
Ort | Format
VC | Live Online
Unterrichtstage
490 €
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Ja. US-Exportkontrollrecht kann auch deutsche Unternehmen betreffen, die weder in die USA exportieren noch eine US-Niederlassung haben. Nach den Export Administration Regulations (EAR) können beispielsweise Güter mit US-Ursprung oder bestimmte außerhalb der USA hergestellte Produkte erfasst sein. Entscheidend ist der konkrete Bezug zu den US-Vorschriften – nicht allein der Unternehmenssitz oder das Lieferziel. Ein fehlender Export in die USA schließt die Anwendbarkeit daher nicht aus.
Absolut. Wird ein Gut, das den EAR unterliegt, beispielsweise von Deutschland nach Frankreich geliefert, kann dies ein Reexport sein. Innerhalb Deutschlands kann ein Wechsel des Endverwenders oder der Endverwendung als sogenannter „Transfer (in-country)“ relevant werden. Eine Lieferung innerhalb der EU oder Deutschlands ist deshalb nicht automatisch von US-Exportkontrollvorschriften ausgenommen. Ob Beschränkungen bestehen, muss für den jeweiligen Vorgang geprüft werden.
Ein in Deutschland hergestelltes Produkt kann unter die EAR fallen, wenn es bestimmte kontrollierte US-Inhalte enthält oder die Voraussetzungen einer Foreign Direct Product Rule (FDPR) erfüllt. Die De-minimis-Regelungen betreffen insbesondere den maßgeblichen Anteil kontrollierter US-Inhalte. Die FDPR können bestimmte außerhalb der USA hergestellte Produkte aufgrund ihrer Herstellung mithilfe bestimmter US-Technologie oder US-Software erfassen – auch ohne eingebaute US-Komponenten. Welche Regel greift, hängt vom Produkt und den jeweiligen Voraussetzungen ab.
Zunächst ist zu klären, ob die Ware, Software oder Technologie überhaupt den EAR unterliegt. Anschließend werden die Güterklassifizierung sowie Bestimmungsland, Endverwender und Endverwendung geprüft. Daraus ergibt sich, ob Beschränkungen oder Genehmigungspflichten bestehen und gegebenenfalls eine Genehmigungsausnahme genutzt werden kann. Wichtig: Dass ein Gut den EAR unterliegt, bedeutet noch nicht automatisch, dass für jeden Geschäftsvorgang eine US-Genehmigung erforderlich ist.
Nach den EAR bezeichnet ein Reexport insbesondere die Lieferung oder Übermittlung eines den EAR unterliegenden Gutes von einem Land außerhalb der USA in ein anderes Land außerhalb der USA. Ein Beispiel ist die Weiterlieferung eines US-Ursprungsprodukts von Deutschland in die Schweiz. Dabei können nicht nur Waren, sondern auch Software und Technologie betroffen sein. Eine Rücklieferung in die USA ist damit nicht gemeint.
Ja. Auch ohne Warenlieferung kann die Freigabe von Technologie oder Quellcode, die den EAR unterliegen, als „deemed reexport“ gelten. Das kann außerhalb der USA bei der Weitergabe an eine Person relevant werden, deren maßgebliche Staatsangehörigkeit oder dauerhafte Aufenthaltsberechtigung einem anderen Land zuzuordnen ist. Nicht jede internationale Zusammenarbeit ist automatisch genehmigungspflichtig: Entscheidend sind die Technologie, die beteiligte Person und die einschlägigen Regeln und Ausnahmen.
Eine Export Control Classification Number (ECCN) bezeichnet eine Position der US-Güterliste Commerce Control List. EAR99 ist dagegen die Bezeichnung für Güter, die den EAR unterliegen, aber keiner dort aufgeführten ECCN zugeordnet sind. EAR99 bedeutet nicht automatisch genehmigungsfrei: Auch bei diesen Gütern können Beschränkungen aufgrund des Bestimmungslandes, des Endverwenders oder der Endverwendung bestehen. Die Klassifizierung allein reicht daher nicht aus, um einen Geschäftsvorgang freizugeben.
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